Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung
BSV§ 27 Klassenbildung
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen in der Regel im gemeinsamen Unterricht die Klassen in den Bildungsgängen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2. Mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums können auch Förderklassen in den Förderschwerpunkten „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“ oder „Sehen“ eingerichtet werden.
Einzelnorm