Gesetze / Beratungsstellenverordnung
BStV§ 1 Antragsverfahren
(1) Die Gewährung einer Leistung aufgrund des Anspruchs nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschaftsbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeitraum beantragt werden. Leistungszeitraum ist das jeweils folgende Kalenderjahr. Für das Kalenderjahr 2021 soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt werden.
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:
(3) Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, darf nicht Teil der beantragten Leistung sein. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die Angaben im Antrag insoweit durch geeignete Unterlagen zu belegen.