Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG 1987§ 20 Kosten der Bundesstatistik
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.
Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG 1987Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.