Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG 1987§ 24 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
1.
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 vorbereitet oder
2.
3.
aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
Das Gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach § 18 obliegen.