Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung

BTÄO

§ 14

Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 13b § 15