Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 5
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft regelt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In der Rechtsverordnung sind
festzulegen.
In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden. Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von § 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsaktes zur Einführung des Europäischen Berufsausweises für den tierärztlichen Beruf nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Hinblick auf die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises im Falle wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 1b eine Eignungsprüfung oder Fortbildungsmaßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorzuschreiben sowie die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.