Gesetze / Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

BTBRGGO

§ 9 Unterausschüsse

Der Ausschuß kann Unterausschüsse einsetzen.

§ 8 § 10