Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages BTGO 1980 § 113 Wahl des Wehrbeauftragten Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.11.2025. Zur aktuellen Fassung → Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).