Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 125 Unerledigte Gegenstände

Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.

§ 124 § 126