Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h).

§ 127