Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages BTGO 1980 § 24 Verbindung der Beratung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.11.2025. Zur aktuellen Fassung → Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.