Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages BTGO 1980 § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.11.2025. Zur aktuellen Fassung → Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.