Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages BTGO 1980 § 65 Berichterstatterbenennung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.11.2025. Zur aktuellen Fassung → Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.