Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).

§ 127