Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 23 Eröffnung der Aussprache
Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.