Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 43 Recht auf jederzeitiges Gehör

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

§ 42 § 44