Gesetze / Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

BTGO1980Anl1ABest

10.

Einkünfte aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 der Verhaltensregeln sind anzuzeigen, wenn sie aus einer oder mehreren Tätigkeiten 3.000 Euro im Monat oder 18.000 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Anzeige ist die Höhe der Einkünfte für jede einzelne anzeigepflichtige Tätigkeit mitzuteilen.