Gesetze / Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

BTGO1980Anl1ABest

5.

Bei einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 8 der Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen.