Gesetze / Hausordnung des Deutschen Bundestages
BTHausO 2002§ 2 Zutrittsberechtigung
(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben
(2) Einen Bundestagsausweis erhalten
(3) Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten
Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben. Medienvertreter erhalten solche Tagesausweise vom Pressereferat.
(4) Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.
(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auch
(6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund
(6a) Die Ausstellung eines Bundestagsausweises erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen. Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und in das Bundeszentralregister.
(6b) Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen.
(6c) Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 (Tagesakkreditierung), des Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie in das Informationssystem der Polizei.
(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt.
(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.
(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung nicht aus Absatz 1 Nr. 1 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.
(10) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages beziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung für Besuchergruppen bleiben unberührt.
(11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.
(12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.