Gesetze / Bundestariftreuegesetz

BTTG

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich nach § 1 fallen.

(2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bundesauftraggeber.

§ 1 § 3