Gesetze / Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

BTV-3-ImpfgestattungsV

§ 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1

Abweichend von § 1 Absatz 2 dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel vorläufig weiter angewendet werden.

§ 1