Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung

BUrlV

§ 15 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und Richter des Bundes und die Beamtinnen und Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.

§ 14 § 16