Gesetze / BVDV-Verordnung
BVDVV§ 4 Verbringen von Rindern
(1) Rinder dürfen im Inland
soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind. Wird der Nachweis elektronisch geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden.
(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
(4) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist
bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.