Gesetze / Versehrtenleibesübungen-Verordnung

BVG§11aDV

§ 8

Zur Durchführung der Versehrtenleibesübungen schließt die Verwaltungsbehörde Verträge mit Sportorganisationen oder Sportgemeinschaften. Gleichzeitige vertragliche Beziehungen mit Sportorganisationen und Sportgemeinschaften sind unzulässig.

§ 7 § 9