Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes
BVG§15DV§ 2
Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.