Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes

BVG§31Abs5DV

§ 5

(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird

bei mindestens 130 Punktennach Stufe I,
bei mindestens 160 Punktennach Stufe II,
bei mindestens 190 Punktennach Stufe III,
bei mindestens 220 Punktennach Stufe IV,
bei mindestens 250 Punktennach Stufe V,
bei mindestens 280 Punktennach Stufe VI


erbracht.

(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird

bei Pflegezulage nach Stufe III
mindestens nach Stufe I,
bei Pflegezulage nach Stufe IV
mindestens nach Stufe II,
bei Pflegezulage nach Stufe V
mindestens nach Stufe III,


erbracht.

§ 4 § 6