Gesetze / Bundesversorgungsgesetz BVG § 47 Historische Fassung — Stand 01.07.2023 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → (1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei Halbwaisen265 Euro,bei Vollwaisen370 Euro.(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.