Gesetze / Bundesversorgungsgesetz

BVG

§ 53

Beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1 958 Euro, in allen übrigen Fällen 982 Euro.

§ 52 § 53a