Gesetze / Bundesversorgungsgesetz BVG § 80 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 gewährt worden sind, bewirken keine Kürzung der nach diesem Gesetz festgestellten Renten.