Gesetze / Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland

BVGSaarEG

§ 10

Ist ein Berechtigter in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1960 und dem Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes gestorben, findet § 36 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes keine Anwendung.

§ 9 § 11