Gesetze / Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland
BVGSaarEG§ 8
Ist nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes einmal Elternrente gewährt worden, gilt die Ernährereigenschaft (§ 50 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) als erfüllt.