Gesetze / BVL-Übertragungsverordnung

BVLÜV

§ 2

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

1.
im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
a)
selbst wahrnimmt oder
b)
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
2.
eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.
§ 1 § 3