Gesetze / BVL-Gesetz

BVLG

§ 5 Aufsicht im besonderen Fall

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 4 § 6