Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 93b

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

§ 93a § 93c