Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015

§ 30

Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.

§ 29 § 31