Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 39
In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.