Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 53
Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.