Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 6
Der Präsident übt das Hausrecht aus. Es kann durch Verfügung delegiert werden.
Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015Der Präsident übt das Hausrecht aus. Es kann durch Verfügung delegiert werden.