Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 70
Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.
Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.