Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015

§ 70

Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.

§ 69 § 71