Gesetze / Bundesvollziehungsvergütungsverordnung

BVollzVergV

§ 1 Vergütung

Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder  ‑beamte im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine Vergütung nach dieser Verordnung.

§ 2