Gesetze / Bundesvollziehungsvergütungsverordnung
BVollzVergV§ 3 Zahlung der Vergütung
Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt.
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BVollzVergVDie Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt.