Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung
BVormPrüfV§ 1 Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörde ist die überörtliche
Betreuungsbehörde. Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen durch die
Prüfungsorgane zu treffen sind, handeln sie für die
Prüfungsbehörde.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Berufs- und
Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.