Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsvormünderprüfungsverordnung

BVormPrüfV

§ 1 Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist die überörtliche

Betreuungsbehörde. Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen durch die

Prüfungsorgane zu treffen sind, handeln sie für die

Prüfungsbehörde.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Berufs- und

Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2