Gesetze / Anordnung über die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt

BVwAAufgUAnO 1968

IV.

Die Zentralstelle und die deutschen Vertretungen im Ausland verkehren in dem übertragenen Aufgabengebiet unmittelbar miteinander, soweit das Auswärtige Amt nicht etwas anderes bestimmt.