Gesetze / Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

BWKAuslGÄndG

Art V

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Art IV