Gesetze / Bundeswahlordnung
BWO 1985Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben. | ||
Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben. Sodann
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen | |||