Gesetze / Bundeswahlgesetz BWahlG § 4 Stimmen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Zur aktuellen Fassung → Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.