Gesetze / Bundeswahlgesetz
BWahlGAnlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1409)
I.
Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:
1.
die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und
2.
die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.
II.
Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:
| 1. | aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen | ||
| die Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von | 75 Prozent, | ||
| 2. | aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte | ||
| a) | die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von | 2 Prozent, | |
| b) | die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von | 5 Prozent, | |
| c) | die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von | 7 Prozent, | |
| d) | die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von | 4 Prozent, | |
| 3. | aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschland | ||
| a) | die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von | 4 Prozent | |
| und | |||
| b) | die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von | 3 Prozent. | |