Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsübertragungsverordnung MIL
BZÜVMIL§ 3 Übertragung weiterer Befugnisse
Für die folgenden Entscheidungen und Maßnahmen nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz wird die Befugnis der obersten Dienstbehörde auf das Landesamt für Bauen und Verkehr und den Landesbetrieb Straßenwesen jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen:
Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über die Aussagegenehmigung gemäß § 56 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes,
Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 57 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der jeweiligen Leitung persönlich oder der von ihr bestimmten Stelle obliegt,
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 69 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß den §§ 84 bis 89 des Landesbeamtengesetzes,
Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des mittleren und des gehobenen Dienstes nach § 39 der Laufbahnverordnung,
Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen und Maßnahmen gegenüber den Leitungen gemäß § 1 Absatz 1, für diese bleibt die oberste Dienstbehörde zuständig.
Einzelnorm