Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsübertragungsverordnung MIL
BZÜVMIL§ 5 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 genannten Dienststellen für ihren jeweiligen Bereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren zur Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Einzelnorm