Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsübertragungsverordnung MIL

BZÜVMIL

§ 5 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 genannten Dienststellen für ihren jeweiligen Bereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren zur Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

Einzelnorm

§ 4 § 6